AGB
... allgemeine Geschäftsbedingung von Fetty's Fahrschule.
Nach dem Muster der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V. Stand 01. September 2008 (Bundeskartellamt, 26.
November 2003)
Wir bitten unsere Fahrschüler
vor Abschluss einer rechtskräftigen online Anmeldung die AGB unserer Fahrschule
zur Kenntnis zu nehmen.
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und
praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher
Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Der
Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der
auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages
sind.
Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung endet mit der
bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit
Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule
die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG
bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages
ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung
hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers Stellt sich nach
Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen
körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte
haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die
Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur
ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des
Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den
hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung
eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist
unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen b) Mit dem
Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die
Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen
sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von
Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine
vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist dieFahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und
Leistungen c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden
abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt,
wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der
Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung
zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens
3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit
bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der
Ausbildung Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere
theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit,
von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz
Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate
ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung
nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der
Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn
sie schriftlich erfolgt.
6. Entgelte bei
Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa
erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund
oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt
zu: a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss
mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt; b) 2/5 des
Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber
vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; c)
3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt; d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der
Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren
Abschluss; e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem
Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe
nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule
ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule
der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu
sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen
und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers
davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder
unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei
Verspätung Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so
braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den
verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so
geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um
mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz
3).
Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle
drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen: a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln steht; b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung Der
Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel
des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und
Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des
Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere
Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung Geht bei der
Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und
Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen)
anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls
hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er
dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen,
wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb
entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung Die
Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie
ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum
Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur
Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz
der Fahrschule der Gerichtsstand.
13.
Widerrufsrecht
Sie
können Ihre Online - Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne
Angabe eines Grundes in Schriftform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
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